Verfahrenspfleger*in für das gerichtliche Genehmigungsverfahren von Fixierungen (WIFAP)

Körpernahe Fixierungen, wie auch andere Formen der Bewegungseinschränkung sind nach wie vor ein Problem in der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen. Derzeit werden in Deutschland zwischen 5 – 10 % der Heimbewohner*innen mit Gurten fixiert. Darüber hinaus werden bei 20 – 30 % der Bewohner*innen andere Formen der Bewegungseinschränkung gewählt (Klie 2003). In der häuslichen Umgebung sind laut der Studie "Redufix Ambulant" der AGP Freiburg i.Br. 11% aller Pflegebedürftigen von freiheitsentziehenden Maßnahmen betroffen. Vor allem die Sorge vor möglichen Stürzen sowie Verhaltensauffälligkeiten, motorische Unruhe und Weglaufgefährdung sind Gründe der Pflegenden für Fixierungen. Die Sorge vor haftungsrechtlichen Folgen für die Heime ebnet der Einwilligung von Fixierungen oft den Weg. Dabei können bewegungseinschränkende Maßnahmen erhebliche Nebenwirkungen bei dem Betroffenen verursachen, wie massiver Stress, Abschürfungen, Ischämien bis hin zur Strangulation.

Jede freiheitsentziehende Maßnahme, auch durch den/die rechtlichen Betreuer*in oder den/die hierfür Bevollmächtigte/n, ist vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Bestehende Fixierungen müssen nach einer festgelegten Zeit richterlich überprüft werden. Richter*innen sind bei der Entscheidung zur Bewilligung einer Fixierung oft auf die pflegefachliche Einschätzung der Pflegemitarbeiter*innen vor Ort angewiesen, ob die Notwendigkeit einer Fixierung tatsächlich besteht und ob es mögliche Alternativen gibt, die ein Sturzrisiko vielleicht nicht ausschließen, aber Lebensqualität, freie Mobilisation und Selbstbestimmtheit für den/die Betroffene/n deutlich erhöhen.

Oft wurden vom Gericht in betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bisher Rechtsanwält*innen zur/m Verfahrenspfleger*in bestellt. Diese Interessensvertreter*innen der Betroffenen hatten zwar die juristisch notwendigen Kenntnisse, aber in der pflegefachlichen Frage zur Notwendigkeit von Fixierungen und möglichen Alternativen sind sie Laien.

Immer mehr Gerichte setzen mittlerweile auf die Fachkompetenz von Pflegefachkräften, die zu dieser Frage zum/r Verfahrenspfleger*in vom Gericht bestellt werden. Der/die Verfahrenspfleger*in nimmt die Interessen des/der Betroffenen wahr und unterstützt ihn. Seine/ihre Tätigkeit ist zeitlich begrenzt und bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren. Der/die Verfahrenspfleger*in bewertet eventuell vorliegende Sachverständigengutachten und gibt selbst eine Stellungnahme zur Situation des/der Betroffenen ab. Im Unterschied zur/m Sachverständigen, der/die eine Ist-Analyse macht, ist der/die Verfahrenspfleger*in selbst Verfahrensbeteiligte/r mit eigenem Beschwerderecht gegen die richterliche Entscheidung. Er/sie versucht im argumentativen Austausch mit den Beteiligten den bestmöglichen Weg zu finden, ohne eine Fixierung auszukommen. Ziel ist eine Reduzierung von Fixierungen und Alternativen mit dem geringsten Eingriff in die persönliche Integrität der/s Betroffenen.

Themen

Eine Prüfung mit Wissens- und Verständnisfragen wird am Ende der Fortbildung gestellt. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung erhalten Sie ein Zertifikat „Verfahrenspfleger*in für das gerichtliche Genehmigungsverfahren von Fixierungen (WIFAP)“

Zielgruppe

Mit dieser erworbenen Qualifikation können Sie sich bei Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden für eine freiberufliche Tätigkeit als Verfahrenspfleger*in bei Anträgen auf freiheitsentziehende Maßnahmen bewerben.

In leitender Position einer stationären Einrichtung sind Sie handlungssicher in der Entscheidung im Bezug auf Fixierungen und ihren Alternativen, zum Wohle des/r Bewohner*in.

Referent*innen

Prof. Dr. rer. medic. Barbara C. Terborg, Pflegewissenschaftlerin

Seminartermine Auf Anfrage